Laut Arbeitszeitgesetz liegt Nachtarbeit vor, wenn regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten im Kalenderjahr während der Nacht mindestens drei Stunden gearbeitet wird.
Als Nacht gilt die Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr.
Liegt die Normalarbeitszeit eines Dienstnehmers in der Nacht, fallen lt. Arbeitszeitgesetz keine zusätzlichen Kosten z.B. Zuschläge an. In bestimmten Fällen ist ein Rechtsanspruch auf regelmäßige unentgeltliche Untersuchungen des Gesundheitszustandes gegeben.
Die meisten Kollektivverträge sehen einen Nachtarbeitszuschlag in Form von Geld vor bzw. sind weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit Nachtarbeit kollektivvertraglich geregelt.