Häufig gestellte Fragen zu Steuern, Steuerrecht und Steuererklärung

Haben geringfügig beschäftigte Dienstnehmer Anspruch auf Sonderzahlungen?

Ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen besteht, ist im Kollektivvertrag geregelt. Werden im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, dann haben alle Dienstnehmer unabhängig davon, ob Voll- oder Teilversicherung vorliegt,  Anspruch darauf.

Bildungskarenz - was versteht man darunter?

Die Bildungskarenz (§ 11 AVRAG) ist eine Möglichkeit zur Weiterbildung eines Dienstnehmers.

Es besteht kein Anspruch auf Bildungskarenz. Somit ist eine Vereinbarung zwischen DN und DG erforderlich. Die Bildungskarenz kann für max. ein Jahr (durchgehend oder in Teilabschnitten) abgeschlossen werden. Der DN erhält vom AMS ein Weiterbildungsgeld. Der DG hat keine Personalkosten in dieser Zeit (Abmeldung des DN, es liegt aber kein arbeitsrechtliches Ende des Dienstverhältnisses vor) und muß keine Ersatzkraft einstellen. Der DG fördert die Höherqualifizierung des DN. Es ist u.a. ein Nachweis der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen erforderlich.

Bei der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (§ 12 AVRAG) muß eine Ersatzkraft eingestellt werden, damit der freigestellte DN ein Weiterbildungsgeld vom AMS erhält. In diesem Fall ist keine Notwendigkeit der Weiterbildung gegeben. Der freigestellte DN kann die Zeit der Freistellung frei gestalten.

Freie Dienstnehmer - Kündigungsfrist, Kündigungstermin

Seit ca. 2008 (Entscheidung OGH 20.08.2008 - auch freien DN steht eine Kündigungsentschädigung zu) ist auch bei freien DN eine Kündigungsfrist und ein -termin abhängig von der Tätigkeit einzuhalten. Gibt es keine Vereinbarung ist das ABGB anzuwenden. Im ABGB wird zwischen Dienste minderer Art und Dienste höherer Art (Angestellte) unterschieden.

Nach ABGB ist für Dienste höherer Art (Angestellte) nach 3-monatiger Dienstzeit die Kündigungsfrist 4 Wochen und der Kündigungstermin der Schluss der Kalenderwoche. In allen anderen Fällen kann das Dienstverhältnis unter Einhaltung einer mind. 14-tägigen Kündigungsfrist gelöst werden.

Grundsätzlich ist bezüglich einer Kündigung eine günstigere Vereinbarung  zwischen DG und DN bei Beginn der Beschäftigung möglich.

UVA - automatisierte Erinnerungen vom Finanzamt

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Wann liegt Nachtarbeit vor?

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EORI-Nummer für Zollangelegenheiten ab 01.01.2010

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Sonderzahlungen bei einem Gewerbe ohne KV

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Tägliche Geringfügigkeitsgrenze zur Feststellung der Teil- oder Vollversicherung

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Fallweise Beschäftigung von Dienstnehmern

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Betriebsstandortverlegung - wer ist zuständig, was muß vorgenommen werden

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Ausfuhrlieferung - Touristenexport

Ausfuhrlieferungen gem. § 7 UStG sind unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gem. § 6 UStG steuerfrei, wobei entweder der liefernde Unternehmer den Gegenstand ins Drittland (nicht im Gemeinschaftsgebiet) befördert oder versendet oder der ausländische Abnehmer (kein Wohnsitz im Inland), der den Gegenstand für unternehmerische Zwecke erworben hat,  befördert oder versendet.

Es muß immer ein Ausfuhrnachweis, ein buchmäßiger Nachweis, Aufzeichnungen über den Abnehmer, den Liefergegenstand und das Entgelt vorliegen.

Eine weitere Möglichkeit der Ausfuhrlieferung ist der Touristenexport. Der Abnehmer (kein Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet) bringt Gegenstände für private Zwecke im Reisegebäck ins Drittland. Wird dem Verkäufer ein Ausfuhrnachweis und die Originalrechnung übermittelt, dann kann die Umsatzsteuer rückvergütet werden, wenn der Gesamtbetrag der Rechnung Euro 75,- (inkl. Ust) übersteigt und der Gegenstand innerhalb von 3 Monaten ausgeführt wird.

Zusatzverdienstgrenzen - Familienbeihilfe, Studienbeihilfe, Neue Selbständigkeit

Bezüglich EKST bleibt ab 2009 ein Einkommen von Euro 11.000,- pro Jahr steuerfrei.

Bezüglich Familienbeihilfe kann ein Kind bis zum 18. Lebensjahr ohne Begrenzung dazuverdienen, die Familienbeihilfe bleibt bestehen. Ab Volljährigkeit bis zum 26. Lebensjahr bzw. teilweise bis zum 27. Lebensjahr beträgt die Zusatzverdienstgrenze Euro 9.000,-. Übersteigt das Einkommen des Kindes Euro 9.000,- pro Jahr, dann entfällt die Familienbeihilfe.

Bezüglich Studienbeihilfe gibt es eine Zusatzverdienstgrenze von Euro 8.000,- pro Jahr. Die Studienbeihilfe zählt nicht zum Einkommen. Diese ist steuerfrei.

Bei "Neuer Selbständigkeit" neben einem Dienstverhältnis (geringf. oder vollversichert, längerfristig oder auch nur einen Tag) dürfte die kleine Versicherungsgrenze bezüglich der Einkünfte als "Neuer Selbständiger" nicht überschritten werden. 2008: Euro 4.188,12 und 2009: 4.292,88. Bei Überschreiten entsteht SV-Pflicht.

Bei ausschließlicher Tätigkeit als "Neuer Selbständiger" (also kein Dienstverhältnis nebenbei, keine weitere Erwerbstätigkeit) entsteht bei Überschreiten der großen Versicherungsgrenze SV-Pflicht. 2008: Euro .6453,36 und 2009: 6.453,36. Die große Versicherungsgrenze wurde seit Jahren nicht angehoben.

Pflichten des Dienstnehmers - Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht

Zu den Pflichten eines echten Dienstnehmers gehört u.a. die Treuepflicht - Wahrung der geschäftlichen Interessen des Dienstgebers - von Beginn bis zum Ende des Dienstverhältnisses.

Eine Verschiegenheitspflicht bezieht sich auf die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses und muß grundsätzlich vereinbart werden (in Form einer Konkurrenzklausel oder einer Geheimhaltungsklausel). Diese Vereinbarungen sollten in schriftlicher Form mit Unterschrift beider Parteien bei Aufnahme des Dienstnehmers vorgenommen werden um die Beweisbarkeit zu wahren.

Der Dienstzettel ist eine Wissenserklärung des Dienstgebers und ist grundsätzlich nicht oder nur vom Dienstgeber zu unterschreiben. Der Dienstzettel gibt dem Arbeitnehmer die mündlich vereinbarten Konditionen bekannt. Somit ist die Beweiskraft eines Dienstzettels äußerst eingeschränkt.

Obwohl ein Dienstvertrag mündlich, schriftlich als auch schlüssig zustande kommen kann, ist es ratsam diesen schriftlich, von beiden Seiten unterschrieben, abzuschließen.

Sachbezug - Wohnraumbewertung ab 2009

An den Dienstnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellter Wohnraum durch den Dienstgeber stellt einen Sachbezug dar. Der geldwerte Vorteil dieses Sachbezuges ist ab 2009 mittels der Richtwerte gem. § 5 des Richtwertgesetzes zu ermitteln. Kostenbeiträge des Dienstnehmers vermindern diesen Sachbezugswert. Für Wien beträgt der Richtwert Euro 4,73 pro 2m. Der sich ergebende Wert hängt u.a. davon ab, ob es sich um eine Normwohnung gem. § 2 Richtwertgesetz handelt, um Wohnraum für Hausbesorger.

Wird vom Dienstgeber eine gemietete Wohnung dem Dienstnehmer zur Verfügung gestellt, wird der o.a. Quadratmeterwert mit der um 25% gekürzten Miete inkl. BK verglichen. Der höhere Wert ist als Sachbezugswert anzusetzen. Trägt der Dienstgeber die Heizkosten, so ist der Sachbezugswert um die tatsächlichen Heizkosten bzw. um einen Heizkostenzuschlag von Euro 0,58 pro 2m zu erhöhen.

Herabsetzungsanträge für die Einkommensteuervorauszahlungen 2009

Sollte aufgrund der bisherigen Ertragslage für 2009 auszugehen sein, dass der Gewinn für 2009 zu einer Abweichung der bisher festgesetzten und teilweise bereits entrichteten Einkommensteuervorauszahlung 2009 führen wird, kann bis spätestens 30.09.2009 eine Herabsetzung der Einkommensteuer 2009 beim Finanzamt vorgenommen werden.

Motivkündigung und Folgen

Erfolgt eine Kündigung eines Dienstnehmers aus verwerflichen Gründen, so liegt eine Motivkündigung vor. Laut ArbVG liegt eine Motivkündigung z.B. in folgenden Fällen vor:

Kündigung wegen des Beitritts des Dienstnehmers zu Gewerkschaften
Kündigung wegen der bevorstehenden Einberufung zum Präsenzdienst
Kündigung wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Dienstgeber durch den Dienstnehmer

Eine Motivkündigung kann der Dienstnehmer vor dem Arbeits- und Sozialgericht anfechten. Wird zugunsten des Dienstnehmers (Schutzbedürftigen) entschieden, ist die Kündigung rechtsunwirksam; das Entgelt für die Zeit bis zur Klagsentscheidung bzw. bis zur Wiederaufnahme der Arbeit ist nachzuzahlen. Der Dienstnehmer ist weiterzubeschäftigen.

Wird dem Dienstnehmer aus betrieblichen Gründen eine Vertragsänderung vorgeschlagen und diese vom Dienstnehmer abgelehnt, gilt eine daraufhin ausgesprochene Kündigung grundsätzlich nicht mehr als Motivkündigung.

Gemischt (betrieblich und privat) genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter - 50% Regel

Einkommensteuerlich wird je nach Überwiegen der Nutzung eines Wirtschaftsgutes dieses zu 100% dem Betriebsvermögen (Nutzung über 50% betrieblich) oder zu 100% dem Privatvermögen (Nutzung über 50% privat) zugerechnet.

Bei betrieblicher Zurechnung ist ein Privatanteil und bei privater Zurechnung ist eine Absetzung für Abnutzung für den betrieblichen Teil zu berücksichtigen.

Bezüglich der gemischten Nutzung eine PKWs ist zu sagen, dass der Ansatz eines Kilometergeldes alternativ zu den tatsächlichen Kosten nur bei überwiegender Privatnutzung möglich ist. Ein Fahrtenbuch ist zu führen. Bei Überwiegen der betrieblichen Nutzung des PKWs ist der Ansatz eines Kilometergeldes steuerlich nicht zulässig.

Bei Gebäuden gibt es folgende Grenzen:

0 - unter 20% betriebliche Nutzung
kein Betriebsvermögen, keine stillen Reserven, Afa von 0 - 20%, kein PA

20 - 80% betriebliche Nutzung
Betriebsvermögen + stille Reserven + Afa: 20 -80%, kein PA

über 80 - 100% betriebliche Nutzung
Betriebsvermögen + stille Reserven + Afa: 100%, PA 0 - unter 20%

Rechnung - gesetzliche Rechnungsmerkmale, Angaben auf Geschäftspapieren



Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und Anschrift des Rechnungsempfängers
Bezeichnung und Menge der Lieferung oder sonstigen Leistung
Datum der Lieferung bzw. Angabe des Leistungszeitraumes
Datum der Rechnung
fortlaufende Nummer
Entgelt (Nettobetrag)
Steuersatz (Prozentsatz) oder Hinweis auf eine Befreiung, bei Bauleistungen Hinweis auf den § 19 Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
Steuerbetrag
UID-Nummer des Rechnungsausstellers
UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn der Rechnungsbetrag > € 10.000,- brutto und der leistende Unternehmer im Inland  eine Betriebsstätte, seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Ferner ist bei Reverse-Charge-Rechnungen die UID-Nummer des Leistungsempfängers, der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger anzuführen.

Ausnahmen bzw. Sonderregelungen zu diesen Angaben gibt es u.a. bei Kleinbetragsrechnungen, innergem. Fahrzeuglieferungen, Dauerrechnungen, Differenzbesteuerung.

Angaben auf Geschäftspapieren von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmern

Firma bzw. zusätzlich Name
Rechtsform
Sitz
FB-Nummer
FB-Gericht
bei Liquidation Hinweis darauf
bei Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter Angaben zur unbeschränkt haftenden Gesellschaft


Echtes Praktikum oder Ferialarbeitnehmer

Ein echtes Praktikum setzt voraus, dass der Praktikant aufgrund eines Lehrplanes ein Praktikum benötigt. Aus diesem Lehrplan geht die Tätigkeit hervor, mit der sich der Praktikant vertraut machen soll. Der Praktikant wird nicht in den Betrieb eingegliedert, hat keine Arbeitsverpflichtung, keine einzuhaltende Arbeitszeit und keinen Anspruch auf Entgelt. Es erfolgt keine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse. Die Unfallversicherung übernimmt die Schule.

Liegt eine Eingliederung in den Betrieb vor (persönliche Arbeitsverpflichtung, Weisungsgebundenheit,  Vereinbarung über Arbeitsort und Arbeitszeit ....), dann besteht  Anspruch des Dienstnehmers zumindest auf ein Entgelt lt. Kollektivvertrag. Der Dienstnehmer ist bei der Gebietskrankenkasse anzumelden, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung. Liegen bezüglich der Beschäftigung Merkmale eines echten Praktikums vor und wird ein Entgelt unabhängig vom Kollektivvertrag vereinbart, dann hat eine Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse (geringfügig teil- oder vollversichert) zu erfolgen.

Teilweise gibt es in den Kollektivverträgen für Aushilfen (z.B. Urlaubsaushilfen) niedrigere Einstufungen als für längerfristig beschäftigte Dienstnehmer.

Ruhepausen für Dienstnehmer

Nach dem Arbeitszeitgesetz § 11 ist nach 6 Stunden eine Ruhepause im Ausmaß von mindestens 30 Minuten zwingend vorgeschrieben, wenn die Tagesarbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt. Wenn es im Interesse des Arbeitnehmers liegt oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle der 30 Minuten auch zwei Pausen zu je 15 Minuten oder 3 Pausen zu je 10 Minuten gewährt werden.

Eine Verkürzung dieser halbstündlichen Ruhepause auf 15 Minuten ist nur in Betrieben mit Betriebsrat möglich oder mit Zustimmung des Arbeitsinspektorates.

Die Ruhepausen sind keine Arbeitszeit. Sie bleiben daher auch unbezahlt.

Nach den Bestimmungen der Bildschirmarbeitsverordnung muß nach jeweils 50 Minuten ununterbrochener Bildschirmarbeit eine Pause oder ein Tätigkeitswechsel im Ausmaß von 10 Minuten erfolgen, wenn an einem Arbeitstag mehr als 2 Stunden ununterbrochen Bildschirmarbeit geleistet wird. Diese Pausen sind in die Arbeitszeit einzurechnen.

Ruhezeiten sind im Unterschied zu den Ruhepausen arbeitsfreie Zeiträume wie z.B. das Wochenende.

Einstellung eines Dienstnehmers - was ist zu beachten, was ist zu tun?

Aufnahme der Daten des DN:

Name, Wohnsitz, SV-Nummer, Identitätsnachweis (Staatsbürgerschaft) und Meldezettel kopieren, bei Ausländern, wenn erforderlich, ein Nachweis über die Berechtigung des freien Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt

Anlage in der Lohnverrechnung:

Anlage eines Lohnkontos, Anmeldung bei der entsprechende Gebietskrankenkasse, Klärung, ob ein Freibetragsbescheid vorliegt, ob ein Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag oder das Pendlerpauschale zu berücksichtigen ist.

Ausstellen eines Dienstzettels oder eines Dienstvertrages

Der AG ist verpflichtet, einen Dienstzettel auszustellen oder einen schriftlichen Dienstvertrag. Hierin sind die wesentlichen Punkte des Dienstverhältnisses beider Vertragsparteien festzuhalten:

Dienstgeberdaten
Dienstnehmerdaten
Beginn des Dienstverhältnisses
Probezeit (muß vereinbart werden)
Kündigungsfristen und -termine beider Seiten
Tätigkeitsort, Art der Tätigkeit, die Arbeitszeit
Vordienstzeiten (zwecks Einstufung lt. Kollektivvertrag und zwecks Ermittlung des Urlaubsanspruches 5 oder 6 Wochen)
Einstufung (z.B. Beschäftigungsgruppe, Beschäftigungsjahr) unter Anwendung des entsprechenden Kollektivvertrages
Entgelt
Mitarbeitervorsorgekasse

Abschluß eines Mietvertrages - Mietvertragsgebühr

Bei Bestandsverträgen (z.B. Mietvertrag, Pachtvertrag, Leasingvertrag) ist eine Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu übermitteln. Die Berechnung der Gebühr ist ausführlich in diesem Anmeldungsformular beschrieben und hängt von verschiedenen Faktoren wie z.B. der Höhe der vertraglich vereinbarten Leistung (Miete, BK ...), der Dauer des Vertragsverhältnisses (auf bestimmte oder unbestimmte Zeit ...) ab. Im allgemeinen beträgt die Gebühr 1% der Bemessungsgrundlage. Gebührenpflicht besteht nur dann, wenn ein schriftlicher Vertrag vorliegt. Ein Mietvertragsformular ist zumeist in Trafiken erhältlich oder über das Internet abrufbar.

Förderaktion - Einstellung behinderter Menschen

Die Förderaktion der WK bei der Einstellung behinderter Menschen wurde bis 30.06.2009 verlängert.

Mit dieser Aktion wird die Einstellung von behinderten Menschen als Arbeitnehmer oder Lehrling gefördert, wenn der Grad der Behinderung mindestens 50% beträgt.

Kann ohne diese Förderung kein Arbeitsplatz gefunden werden, gibt es diese Förderung auch bei einem Grad der Behinderung von mindestens 30%.

Die Höhe der Förderung  für Arbeitslose beträgt € 600,-/Monat, für 6 Monate und für Lehrlinge € 200,-/Monat für das erste Lehrjahr.

Zuständig ist die Landesstelle des Bundessozialamtes.

Bezüglich der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Kündigung ist ein besonderer Kündigungsschutz einzuhalten. Es bedarf bei Kündigung eines behinderten Dienstnehmers der Zustimmung des Bundessozialamtes.

Zuschuß nach Krankheit und Unfall von der AUVA

Zuschüsse aus Mitteln der Unfallversicherung an den Dienstgeber zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für die Entgeltfortzahlung des Dienstnehmers

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GF-Bezüge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-GF - Lohnnebenkosten

Unterliegen wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht? Diesbezügliche Änderung der Rechtsansicht des VwGH im Jahr 2004.

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EUST - zwei Systeme

Bei der Einfuhr von Waren aus dem Drittland wird EUST erhoben. Diese kann einen Zahlungsfluß auslösen oder nicht.

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Auflösung einer Kapitalgesellschaft

Was versteht man unter Liquidation? Wie läuft sie ab?

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Sonderzahlung bzw. sonstige Bezüge (z.B. UZ, WR)

Abgrenzung zwischen laufendem Bezug und Sonderzahlung - Aufrechterhaltung der steuerlichen Begünstigung der Sonderzahlung

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Welche Regelungen gelten für die Vorauszahlungen beim Einnahmen-/Ausgabenrechner?

Vorauszahlungen für betriebliche Aufwände  sind bei einer Einnahmen-Ausgabenrechnung Sofortaufwand, wenn diese das laufende oder das folgende Kalenderjahr betreffen. Betreffen diese Aufwände aber einen Zeitraum, der über das laufende und Folgejahr hinausgeht, so haben auch Einnahmen-Ausgabenrechner diese Aufwände auf den die Aufwände betreffenden Zeitraum aufzuteilen. Wird z. B. eine Leasingvorauszahlung geleistet, die auf die monatlichen Leasingraten angerechnet wird, so ist diese Leasingvorauszahlung auf die Laufzeit zu verteilen und ist monatlich als Leasingaufwand zu verbuchen. Zusätzlich wird die betraglich verminderte und bezahlte Leasingrate als Ausgabe erfasst.

Was sollte man beim Nachkauf von Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten beachten?

Nachgekaufte Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten gelten in der Sozialversicherung als Beitragszeiten  und können bei den Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung Berücksichtigung finden. Je nach Schultyp können zwischen 24 und 72 Monaten, insgesamt 9 Jahre, nachgekauft werden, wobei die Kosten für diesen Nachkauf ebenfalls je nach Schultyp zwischen 298,68 und 597,36 monatlich betragen. Ein Antrag ist beim zuständigen Pensionsversicherungsträger und vor dem Pensionsstichtag zu stellen. Ergibt eine vorläufige Berechnung der Versicherungszeiten,  dass bei Erreichen des Pensionsantrittsalters noch Beitragszeiten fehlen werden, um einen Pensionsanspruch zu erwerben, dann ist ein Nachkauf anzuraten.

Der Nachkauf von Schul, Studien- und Ausbildungszeiten ist steuerlich unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig. Wird ein Einmalbetrag geleistet, so kann dieser auf Antrag als Sonderausgabe auf 10 Jahre verteilt werden.

Sollten die nachgekauften Zeiten nicht anspruchs- oder leistungswirksam werden, werden diese Beträge von Amts wegen zurückbezahlt.

Noch nicht abrechenbare Leistungen und noch nicht abgerechnete Leistungen

Für Steuerpflichtige, die den Gewinn gem. § 5 EStG bzw. gem. § 4(1) EStG ermitteln, also eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, ist am Jahresende eine Überprüfung und Wertfeststellung des Anlagevermögens (z.B.  Maschinen, Geräte, Geschäftsausstattung) als auch des Umlaufvermögens im Bereich der Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, fertige Erzeugnisse und Waren) notwendig.   Zu den Vorräten gehören weiters noch nicht abrechenbare Leistungen als Gegenstück des Dienstleistungssektors zum güterwirtschaflichen Begriff der unfertigen Erzeugnisse. Solange keine Forderung, ein rechtskräftiger Anspruch auf Gegenleistung, entstanden ist, kommt es zu keiner Gewinnrealisierung und diese Leistungen sind unter den Vorräten in der Bilanz auszuweisen.

Ist allerdings eine Forderung, ein rechtskräftiger Anspruch aus einer Leistung entstanden und wurde diese Leistung noch nicht abgerechnet, dann ist dennoch eine Gewinnrealisierung und eine in der Bilanz auszuweisende Forderung gegeben.

Steuerfreie Zuschüsse und Beihilfen

Abzugsverbot von Ausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Zuschüssen und Beihilfen stehen

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Kontakt

Steuerberatungskanzlei
Elfriede Wannerer
Färbergasse 4/Ledererhof 7
1010 Wien

Tel./Fax: 01/219 67 42
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