Die Beschäftigung eines Dienstnehmers in unregelmäßiger Folge tageweise (Arbeit auf Abruf), für eine kürzere Zeit als eine Woche bezeichnet man als fallweise Beschäftigung.
Eine Beschäftigung, die an bestimmten wiederkehrenden Tagen ausgeführt wird, ist keine fallweise Beschäftigung.
Eine Beschäftigung auf unbestimmte Zeit (z.B. mit Wochenstundenvereinbarung ohne genaue Verteilung) ist länger als eine Woche und ist somit ebenfalls keine fallweise Beschäftigung.
Der fallweise Beschäftigte ist jeden Tag anzumelden bzw. können in der Avisomeldung die geplanten Arbeitstage pro Woche angekreuzt werden. Wird der Dienstnehmer die darauffolgenden Wochen wieder fallweise beschäftigt, sind wieder Avisomeldungen vorzunehmen. Stehen die Tage, an denen gearbeitet werden wird, bei Anmeldung noch nicht fest, ist jeder Tag zu melden. Die Vollmeldung bzw. Abmeldung hat innerhalb von 7 Tagen des Folgemonats zu erfolgen. In dieser Vollmeldung sind die gearbeiteten Tage anzukreuzen. Je nach Höhe des durchschnittlich auf einen gearbeiteten Tag entfallenden Entgelts, liegt Teil- oder Vollversicherung vor. Die tägliche Geringfügigkeitsgrenze gibt den Ausschlag.
Krankenversicherung liegt nur an den fallweisen gearbeiteten Tagen vor; liegen in einem Monat mindestens 15 Versicherungstage, dann zählt dieser als voller Versicherungsmonat in der Pensionsversicherung.