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Häufig gestellte Fragen zu Steuern, Steuerrecht und Steuererklärung

Für Gewerbeangelegenheiten in Wien sind die verschiedenen Magistratischen Bezirksämter, die Gewerbereferate, zuständig. In den Bundesländern sind die Bezirkshauptmannschaften zuständig.

Wird ein Betriebsstandort von Wien in ein anderes Bundesland verlegt, ist die für den neuen Betriebsstandort zuständige Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu informieren. Diese teilt die Änderung dem ursprünglichen Gewerbereferat und der SVA mit.

Die Finanzämter (altes und neues) sind ebenfalls schriftlich von der Betriebsstandortverlegung zu informieren.

Da sich auch die Zugehörigkeit bezüglich der Landesstellen der Wirtschaftskammer ändert, muß die Änderung der Wirtschaftskammer  schriftlich mitgeteilt werden.

Ferner ist bei vielen Gewerbeberechtigungen eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig. Für diese wäre im o.a. Fall die Bezirkshauptmannschaft zuständig.

 

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Steuerberatungskanzlei
Elfriede Wannerer
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