Grundsätzlich besteht gem. § 20 EStG für Ausgaben, die im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen (z.B. Förderungen) stehen, ein Abzugsverbot. Folgende Zuschüsse/Beihilfen sind davon ausgenommen und führen zu keiner Aufwandskürzung:
Blum-Prämie (Lehrlingsförderung)
Lehrlingsausbildungsprämie bzw. die neue Lehrstellenförderung der WK für Lehrverhältnisse ab 28.06.2008
Kombilohnbeihilfe für ArbeitgeberInnen, § 34a AMSG
Eingliederungsbeihilfe, § 34 AMSG
Zuschuss zur Förderung von Ersatzkräften während Elternteilzeitkarenz, § 26 AMFG
Altersteilzeit, § 27 AIVG, sofern der Zuschuss an die Beschäftigung einer Ersatzkraft geknüpft ist.
Prämien nach dem Behinderteneinstellungsgesetz