Die Begriffe "laufender Bezug" und "sonstiger Bezug" werden im EStG nicht definiert. Der Rechtssprechung ist aber zu entnehmen, dass es sich bei einem sonstigen Bezug um einen Bezugsbestandteil handeln muß, der neben (kausal, nicht zeitlich) dem laufenden Bezug bezahlt wird. Allerdings müssen sich sonstige Bezüge sowohl durch den Rechtstitel, auf den der Anspruch begründet wird, als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen unterscheiden.
Wird daher der UZ und die WR in monatlichen Teilbeträgen ausbezahlt, werden diese Teilbeträge wie laufender Bezug besteuert.