1. Möglichkeit
Die EUST wird an der Grenze von Zollbehörden erhoben und ist vom Steuerpflichtigen zu entrichten. Erst nach der Zahlung dieser EUST entsteht der Vorsteueranspruch. Somit ergibt sich zwischen Zahlung der EUST und Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges ein Zeitraum von mindestens 1 Monat und 15 Tagen. Um diese Vorfinanzierung zu vermeiden und den Steuerpflichtigen zu entlasten, wurde ab 10/03 eine zweite Möglichkeit geschaffen.
2. Möglichkeit
Die Einhebung erfolgt durch das Finanzamt ohne Zahlungsfluß.
Der Steuerpflichtige muß in der Zollanmeldung (zumeist klärt er dies mit dem Spediteur) erklären, ob er die "neue" Regelung anwenden will. Es erfolgt keine Zahlung der EUST. Die EUST wird vom Zollamt dem Finanzamt mitgeteilt, das die EUST als Belastung auf dem Steuerkonto des Steuerpflichtigen verbucht. Der Steuerpflichtige erhält eine Kontrollliste und hat die EUST in der entsprechenden Zeile der UVA auszuweisen. Diese EUST in der UVA gleicht die Belastung auf dem Steuerkonto aus. In diesem Falle entspricht der Zahllastbetrag der UVA nicht dem Betrag, der an das Finanzamt zu entrichten ist.