Geschäftsführer (GF) mit einer Beteiligung von mehr als 25% beziehen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sie sind aus lohnsteuerlicher Sicht keine Dienstnehmer (DN), bezüglich der Lohnnebenkosten (DB,DZ,Komm.St.) werden sie aber in der Regel als DN eingestuft.
Gab es bis 10/04 noch mehrere Kriterien der Überprüfung, ob eine DN-Stellung vorliegt oder nicht, ist seit 11/04 aufgrund einer geänderten Rechtsansicht des VwGH nur noch das Kriterium der Eingliederung als GF in den Betrieb der Gesellschaft entscheidend. Diese Eingliederung ist gegeben, wenn man die Geschäftsführung innehat bzw. sonst operativ für die Gesellschaft tätig ist. Somit unterliegen grundsätzlich GF-Bezüge der DB-, DZ- und Kommunalsteuerpflicht.