Seit einigen Jahren besteht für Dienstgeber, die in ihrem Unternehmen regelmäßig weniger als 51 Dienstnehmer beschäftigen, die Möglichkeit einen Zuschuß von der AUVA zu erhalten, wenn ein Dienstnehmer durch Krankheit oder durch einen Unfall arbeitsverhindert ist. In diesem Fall ist der Dienstgeber zur Weiterzahlung des Entgelts für einen bestimmten Zeitraum lt. Entgeltfortzahlungsgesetzt verpflichtet.
Bei Erkrankung wird ab dem 11. Tag der Entgeltfortzahlung, im Falle eines Unfalles (Arbeits- oder Privatunfall) ab dem 1. Tag der Entgeltfortzahlung ein Zuschuß gewährt.
Der Zuschuß wird bis höchsten 6 Wochen (42 Tage) der tatsächlichen Entgeltfortzahlung pro Dienstnehmer pro Jahr gewährt.
Der Zuschuß beträgt 50% des fortgezahlten Entgelts inkl. anteiliger Sonderzahlung.
Der Antrag ist innerhalb von 3 Jahren nach dem Beginn des Entgeltfortzahlungsanspruches bei der AUVA zu stellen.